Non Profit: "Die Wiederbeschaffungsrücklage"

Mit dem "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes - Ehrenamtstärkungsgesetz" (bis kurz vor der Beschlussfassung hieß das Gesetz noch "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungs-

gesetz") wurden auch die steuerrechtlichen Regelungen der Abgaben-ordnung (AO) zu der Bildung von "zweckgebundenen" Rücklagen geändert.

Grundsätzlich muss die wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Organisation die in einem Jahr eingenommenen Gelder spätes-tens zum Ende des nächsten Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres für die Satzungszwecke wie-der ausgegeben haben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Die gesamt Ausgabe von RECHT.aktuell - Non Profit sowie weitere nützliche Informationen finden Sie unter angehängtem PDF.